1) Dem Betriebsrat steht ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich zu. Der Verhandlungsanspruch des Betriebsrats ist ggf. im Wege einer Unterlassungsverfügung zu sichern (Bestätigung der Kammerrechtsprechung - vgl. Beschluss vom - 1 TaBV 14/2000).
2) Ermittlung der regelmäßigen Belegschaftsstärke bei Personalabbau in Stufen - hier Sonderproblem: Schwellenwert des § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bezieht sich nach der Novellierung nicht mehr auf die im Betrieb, sondern auf die im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAD-11052
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Thüringer LAG, Beschluss v. 18.08.2003 - 1 Ta 104/03
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