Auch im ersten Halbjahr eines Arbeitsverhältnisses darf eine Kündigung nicht gegen Gesetze oder allgemeine Rechtsgrundsätze verstoßen, die sich aus §§ 125, 134, 138, 174, 612 a, 242 BGB ergeben. Auch nach Überstehen einer 3-monatigen Probezeit ist eine Kündigung im ersten Halbjahr vor Erreichen des allgemeinen gesetzlichen Kündigungsschutzes nicht treuwidrig. Es bedarf nicht der Prüfung, ob Leistungsmängel auch objektiv vorlagen, vielmehr ist die subjektive Sichtweise des Arbeitgebers ausreichend, da es ihm im Rahmen einer unternehmerischen Freiheit überlassen bleibt, innerhalb der kündigungsschutzfreien Zeit die Entscheidung zu treffen, mit wem er ein Arbeitsverhältnis eingehen will und mit wem er dieses wieder lösen will. Kündigt der Arbeitgeber kurz vor Ablauf der Wartefrist, um einen Rechtsstreit über die etwaige Sozialwidrigkeit der Kündigung zu vermeiden, so liegt hierin noch kein Verstoß gegen Treu und Glauben. Um eine kurz vor Ablauf der Wartefrist ausgesprochene Kündigung als treuwidrig erscheinen zu lassen, müssen weitere Umstände gegeben sein. Die Anhörung des Betriebsrats ist gemäß § 102 I BetrVG unabhängig davon erforderlich, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet oder nicht. Die pauschale Umschreibung des Kündigungsgrundes durch ein Werturteil genügt dann gesetzlichen Anforderungen, wenn der Arbeitgeber seine Motivation nicht mit konkreten Tatsachen belegen kann oder will.
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