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BBEV Nr. 3 vom Seite 123

BBEV Reihe „Internationale Erbfälle”: Der deutsch-schweizerische Erbfall

IPR-Betrachtung, schweizerische Besonderheiten und Gestaltungshinweise

von Tina Wüstemann LL.M., Zürich, und Dr. Claus-Henrik Horn, Düsseldorf und

Grenzüberschreitende Nachlässe mit Berührungspunkten mit Deutschland und der Schweiz sind nach beiden Rechtsordnungen zu beurteilen, und zwar sowohl nach dem jeweiligen Internationalen Privatrecht (IPR) als auch jeweils nach dem nationalen materiellen Erbrecht. Der folgende Beitrag stellt den IPR-Einstieg in das Mandat sowie einen Überblick über das schweizerische Erbrecht dar und gibt Gestaltungstipps.

I. Maßgebliches materielles Erbrecht

Bei Erbfällen mit Auslandsberührung ist das einschlägige materielle Recht aufgrund des jeweiligen Internationalen Privat­rechts (IPR) zu ermitteln, das an den Erblasser im Zeitpunkt seines Todes anknüpft. Das deutsche und das schweizerische IPR bestimmen nach unterschiedlichen Anknüpfungspunkten das für einen Erbfall maßgebliche materielle Erbrecht, so dass Widersprüche entstehen können. Es ist jeweils das IPR maßgeblich, aus dessen Land die den Erbfall betref­fende Rechtsfrage beantwortet werden soll, also letztlich welches Gericht zumindest fiktiv zu entscheiden hat.

Vorrangig zu beachtende staatsvertragliche Regelungen auf dem Gebiet des Erbrechts zwis...

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