Jahresabschluss
Der Jahresabschluss ist das betriebswirtschaftliche Spiegelbild der unternehmerischen Aktivitäten im vergangenen Jahr. Er umfasst die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie bei Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personengesellschaften zusätzlich einen Anhang.
Mehrjahresvergleich sinnvoll
Der Jahresabschluss bietet Ihnen als Steuerberater die Gelegenheit mit Ihrem Mandanten in einem Gespräch die Lage des Unternehmens zu diskutieren. Hilfreich kann dabei ein Mehrjahresvergleich sein, mit dem Sie u. U. Trends aufzeigen können.
Oft ist es in diesem Zusammenhang ratsam auf Grafiken zurückzugreifen. Visualisierte Informationen werden leichter aufgenommen und bleiben länger im Gedächtnis. Und Sie können das Augenmerk Ihres Mandanten auf die Aspekte lenken, die Sie für besonders bedeutend halten.
[i]Die Arbeitshilfe (mit Sonderposten und in Farbe) können Sie unter der NWB DokID NWB JAAAB-14403 aufrufen Mit der Arbeitshilfe „Jahresabschluss – graphische Auswertung” lassen sich die Eckdaten mehrerer Jahresabschlüsse schnell und sicher in Form von farbigen Block- und Kreisdiagrammen übersichtlich darstellen und miteinander vergleichen. Sie haben die Möglichkeit hier unter verschiedenen Arbeitshilfen (mit oder ohne Sonderposten, schwarz/weiß oder in Farbe) zu wählen.S. 668
Im NWB SteuerXpert stehen Ihnen mehr als 90 Berechnungsprogramme u. a. aus den Bereichen „Rechnungswesen”, „Einkommensteuer/Lohnsteuer” und „Steuerberatergebühren” zur Verfügung. Schauen Sie sich doch einmal unsere Übersicht über die einzelnen Programme an – wir sind sicher, dass dort Programme dabei sind, die Sie in Ihrer täglichen Arbeit sinnvoll unterstützen. Klicken Sie dazu auf der Startseite des NWB SteuerXpert unter der Kategorie „Arbeitshilfen” auf „Berechnungsprogramme” und anschließend auf „Alle anzeigen”.
Änderung „subjektiv richtiger” Bilanzansätze
[i]Diesen Beitrag können Sie unter der NWB DokID NWB OAAAD-01460 aufrufen Mit hat der BFH erstmals entschieden, dass eine Bilanzänderung nicht nur bei Ansatz- und Bewertungswahlrechten, sondern auch dann zur Anwendung kommt, wenn ein „subjektiv richtiger” Bilanzansatz durch einen anderen ebenfalls „subjektiv richtigen” Bilanzansatz ersetzt werden soll. Diese Sichtweise ermöglicht es dem Steuerpflichtigen, noch im Rahmen einer Betriebsprüfung eine Rechtsansicht zur Geltung zu bringen, die bisher aus verfahrenstaktischen Gründen der Bilanz nicht zugrunde gelegt wurde.
In seiner Anmerkung zu diesem Urteil gibt Dr. Pohl den Hinweis, dass der Steuerpflichtige zur Verhinderung einer Vollverzinsung nach wie vor die Möglichkeit hat, seiner Bilanz die Ansicht der Finanzverwaltung zugrunde zu legen. Um sich den Weg einer späteren Bilanzberichtigung nicht zu versperren, sollte jedoch bereits bei Bilanzaufstellung durch Zusätze und Vermerke auf eine hiervon abweichende Rechtsansicht verwiesen werden.
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Fundstelle(n):
NWB 2009 Seite 667 - 668
TAAAD-10902