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Einkommensteuer | Kindergeld bei Mitursächlichkeit der Behinderung für mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine Mitursächlichkeit der Behinderung des Kindes für seine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt genügt für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich aber, dass die Mitursächlichkeit erheblich sein muss. (2) Die Entscheidung, ob eine erhebliche Mitursächlichkeit vorliegt, hat das Finanzgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen, die vom BFH nur eingeschränkt überprüfbar ist.
Dass die Mitursächlichkeit der Behinderung für ein Unvermögen zum Selbstunterhalt für den Kindergeldanspruch genügt, ist erfreulich. Allerdings wird man bereits im finanzgerichtlichen Verfahren alles unternehmen müssen, damit die den BFH bindende Würdigung entspreche...