Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GVG § 17a Abs. 2; GVG § 17a Abs. 4
Instanzenzug: AG Frankfurt am Main, 380 C 1478/08 14 vom
Gründe
I.
Der Kläger macht vor dem Arbeitsgericht Zahlungsansprüche aus einer Tätigkeit in einer Gaststätte geltend. Der Beklagte hat die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gerügt. Das Arbeitsgericht hat daraufhin den Rechtsstreit gemäß § 17a GVG an das Amtsgericht Frankfurt am Main verwiesen; gegen seine Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden. Das Amtsgericht hat sich für unzuständig erklärt, weil der Rechtsweg zum Zivilgericht nicht gegeben sei, und das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des Rechtswegs vorgelegt.
II.
Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht gegeben.
1.
Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll (, BGH-Report 2004, 328;v. - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; v. - X ARZ 314/01, BGH-Report 2002, 749; v. - X ARZ 266/01, WM 2002, 406). Wenn das angerufene Gericht den zu ihm führenden Rechtsweg für unzulässig hält, hat es dies auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Außerdem sieht das Gesetz vor, dass die Entscheidung auf ihre Richtigkeit hin in einem Instanzenzug überprüft werden kann, denn anders als die Verweisung wegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit (§ 281 ZPO) unterliegt der nach § 17a Abs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluss der sofortigen Beschwerde (§ 17a Abs. 4 GVG). Hieraus kann abgeleitet werden, dass ein nach § 17a Abs. 2 GVG ergangener Beschluss, sobald er rechtskräftig geworden ist, einer weiteren Überprüfung entzogen ist. Die Regelung in § 17a Abs. 5 GVG bestätigt dies. Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen (BGHZ 144, 21, 24) .
Wenn ein Gericht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtskräftig ausgesprochen hat, dass der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, bedarf es deshalb einer Bestimmung durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr. Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht oder einen obersten Gerichtshof im Fall eines Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht ( aaO; v. , aaO).
Auch der Streit zwischen dem Arbeitsgericht und dem Amtsgericht Frankfurt am Main ist hiermit entschieden. Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, weil der Rechtsstreit durch den unanfechtbaren Beschluss des Arbeitsgerichts mit der sich aus § 17b Abs. 1 GVG ergebenden Folge verwiesen worden ist, dass der Rechtsstreit nunmehr beim Amtsgericht Frankfurt am Main anhängig ist.
2.
Die Vorlage gibt keine Veranlassung, in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise einen Ausspruch zur Rechtswegzuständigkeit vorzunehmen, weil dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Zwar ist ein solcher Ausspruch zu der sich aus § 17a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit möglich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (, NJW 2001, 3631; v. , aaO) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (, WM 2002, 406, 407; v. , aaO). Derartige Annahmen finden jedoch allein in der Vorlage der Sache durch das Amtsgericht keine hinreichende Grundlage.
Fundstelle(n):
MAAAD-10871
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein