Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGB VII § 8 Abs 2 Nr 1
Instanzenzug: LSG Bayern, L 2 U 258/06 vom SG Regensburg, S 4 U 170/04 vom
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.
Die Klägerin war als Pflanzenbaugärtnerin in der J. Werkstatt (für behinderte Menschen) beschäftigt. Sie verließ am Morgen des ihr Haus, um mit ihrem PKW zur Arbeitsstätte zu fahren. Vor beabsichtigtem Fahrtantritt ging sie in die auf der anderen Straßenseite gelegene Metzgerei. Nach dem Einkauf einer Brotzeit für die Arbeit rutschte sie bei Glatteis auf dem Weg zu ihrem PKW im Hof der Metzgerei aus. Dabei zog sie sich eine Fraktur des rechten Schien- und Wadenbeines zu. Der als Zugang zur Metzgerei dienende Hof grenzt unmittelbar an die Ortsstraße an. Eine Entschädigung dieses Unfalls lehnte die beklagte Berufsgenossenschaft ab, weil es sich nicht um einen Arbeitsunfall handele (Bescheid vom , Widerspruchsbescheid vom ).
Das Sozialgericht (SG) Regensburg hat die Klage abgewiesen, denn der Unfall habe sich außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes ereignet (Urteil vom ). Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom ). Ein Arbeitsunfall in Form eines Wegeunfalls liege nicht vor. Die Klägerin sei nicht auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeitsstätte verunglückt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei zwar der Weg zum Einkauf von für den Verzehr während der Arbeit bestimmten Lebensmitteln versichert. Auch sei von einer betriebsbezogenen Handlungstendenz auszugehen, da der Erwerb der Brotzeit der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit gedient habe. Es fehle aber an der Betriebsbedingtheit des Einkaufsweges. Der am Unfalltag vor der Arbeitsaufnahme zurückgelegte Weg sei nicht durch die Notwendigkeit geprägt gewesen, persönlich an der Arbeitsstätte anwesend zu sein und dort die betriebliche Tätigkeit zu verrichten. Er stelle lediglich eine nicht vom Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung erfasste Vorbereitungshandlung dar. Der Fußweg zwischen der Metzgerei und dem PKW habe allein dem eigenwirtschaftlichen Einkauf gedient. Der Versicherungsschutz sei mit der nicht betrieblich bedingten Unterbrechung des Weges entfallen und wäre erst wieder mit der Beendigung des Um- oder Abweges und der Fortsetzung des Weges zur Arbeit aufgelebt.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 8 Abs 2 Nr 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Das LSG habe zu Unrecht die Betriebsbedingtheit des zurückgelegten Weges in Abrede gestellt. Anders als bei einem Arbeitnehmer, der bereits am Vorabend eines Arbeitstages einkaufe, sei vorliegend der Weg zur Arbeit bereits mit dem Verlassen der Wohnung angetreten worden. Der Abweg von nur einigen Metern habe allein dem Erwerb von zum Verzehr in der Arbeitspause bestimmten Nahrungsmittel gedient. Damit liege eine betrieblich bedingte Unterbrechung vor. Für die Besorgung von Lebensmitteln vor Arbeitsantritt dürfe nichts anderes gelten als für den Einkauf von Nahrungsmitteln während einer Arbeitspause. Der Weg zur Arbeit sei bereits nach dem Einkauf fortgesetzt worden. Zudem habe sich der Unfall nur wenige Meter neben dem Bürgersteig ereignet. Da die Hofeinfahrt für jedermann frei zugänglich sei, könne es versicherungsrechtlich nicht darauf ankommen, ob der Unfallort 50 cm diesseits oder jenseits der straßenrechtlich relevanten Abgrenzung zwischen öffentlichem und privatem Raum liege.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom , das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom sowie den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben und festzustellen, dass das Unfallereignis vom ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Der Einkauf in der Metzgerei sei als Vorbereitungshandlung zu werten. Der Weg zur Arbeit wäre erst wieder mit dem Einsteigen in den PKW aufgenommen worden.
II. Die zulässige Revision ist unbegründet. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ist rechtmäßig, denn bei dem Unfall der Klägerin vom handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall.
Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann ein Versicherter, dem gegenüber ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch Verwaltungsakt entschieden hat, dass ein Arbeitsunfall nicht gegeben ist, dessen Vorliegen als Grundlage in Frage kommender Leistungsansprüche vorab im Wege einer Kombination von Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs 1 Satz 1, § 55 Abs 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) klären lassen ( - SozR 4-1500 § 55 Nr 4 RdNr 8 f; Urteil vom - B 2 U 1/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 12 RdNr 5; Urteil vom - B 2 U 45/03 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 2 RdNr 4, jeweils mwN).
Die Klägerin hat aber keinen Arbeitsunfall erlitten und damit keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.
Nach der Legaldefinition des § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (vgl - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, jeweils RdNr 5; - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15, jeweils RdNr 5; - BSGE 96, 196, 198 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, jeweils RdNr 10; Urteil vom - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24).
Die Klägerin war zwar als Beschäftigte nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versichert. Nach den für den Senat bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG hat sie am bei dem Sturz, der zu einer Verletzung ihres rechten Beines führte, auch einen Unfall erlitten. Dieser Unfall ist jedoch kein Arbeitsunfall, weil ihre Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses - das Überqueren des Hofbereichs im Anschluss an den Einkauf in der Metzgerei - nicht im sachlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit stand.
Zu den versicherten Tätigkeiten eines Versicherten zählt nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII ferner auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der - auch heute umstrittene (vgl nur die Stellungnahme des Bundesrates in BT-Drucks 15/1070 Anl 2 S 8; vgl zu den Gründen für die Versicherung des Wegeunfalls Thüsing, SGb 2000, 595 mit rechtsvergleichenden Ausführungen) - Versicherungsschutz auf dem Weg nach und von der Arbeitsstätte oder einer anderen versicherten Tätigkeit wird damit begründet, dass diese Wege nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit unternommen werden und somit eine Art Vor- oder Nachbereitungshandlung zur eigentlichen versicherten Tätigkeit darstellen. Andererseits sind diese Wege noch nicht Teil der eigentlichen versicherten Tätigkeit und rein tatsächlich werden mit solchen Wegen häufig auch private Verrichtungen und Zwecke verbunden.
Die in § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII gebrauchte Formulierung "des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges" kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit. Dieser besteht, wenn der Weg wesentlich zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen. Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden ( - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 mwN). Da der Gesetzgeber die Grundentscheidung "Versicherungsschutz auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit" in § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII getroffen hat, ist von der Rechtsprechung nur zu klären, ob der Versicherte, als er verunglückte, einen solchen versicherten Weg zurückgelegt und infolge dessen einen Gesundheitsschaden erlitten hat. Dieser Unfallschutz setzt zunächst voraus, dass der Weg der (grundsätzlich) versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII zuzurechnen ist, weil es sich nur dann um eine nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherte Tätigkeit handelt. Sodann ist erforderlich, dass die Verrichtung während des Weges zur Zeit des Unfallereignisses in sachlichem Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen des Weges stand. Maßgebliches Kriterium hierfür ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet war, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, dh ob sein Handeln zum Weg zu oder von der Arbeitsstätte gehört ( - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 und vom - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 9 S 33, jeweils mwN).
Nach diesen Maßstäben war die Klägerin während des Unfalls am nicht versichert. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sie bereits mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes den grundsätzlich geschützten Weg zur Arbeitsstätte angetreten oder wegen der Handlungstendenz, vor Antritt der Fahrt mit dem PKW zunächst den Metzger aufzusuchen, die versicherte Tätigkeit nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII überhaupt noch nicht begonnen hatte. Dass die Klägerin zum Zwecke des Einkaufs den bereits angetretenen Weg zu ihrem PKW verlassen hätte, ist vom LSG nicht festgestellt worden. Aber selbst wenn die Klägerin zunächst den versicherten Weg zurückgelegt hätte, wäre der Einkauf in der Metzgerei mit dem Rückweg zum PKW nicht dem Hinweg zur Arbeit zuzurechnen (dazu 1.). Es würde auch am inneren Zusammenhang mit der Beschäftigung fehlen. Die Besorgung der Brotzeit hätte den Weg zum Betrieb unterbrochen. Dadurch wäre ein zunächst gegebener Versicherungsschutz entfallen (dazu 2.). Dieser ist nicht bereits im Anschluss an den Einkauf durch die Aufnahme des Weges zum PKW (erneut) begründet worden, sondern wäre frühestens mit dem Erreichen der zur Arbeitsstätte führenden Straße (wieder) entstanden. Dem steht nicht der Vortrag der Klägerin entgegen, ihre Handlungstendenz sei darauf gerichtet gewesen, nach dem Einkauf zur Arbeit fahren zu wollen (dazu 3.). Ein Arbeitsunfall ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Brotzeit während der Mittagspause hätte verzehrt werden sollen (dazu 4.). Nichts anderes ergibt sich aus den Grundsätzen zum Versicherungsschutz auf dem Weg zum oder vom Essenseinkauf während einer Arbeitspause (dazu 5.).
1. Die Klägerin befand sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht auf dem Weg von ihrer Wohnung zu ihrer Arbeitsstätte, sondern auf dem Hofgelände der Metzgerei und damit auf dem Rückweg vom Einkauf zu dem üblichen Hinweg zur Arbeit. Dieser eingeschobene Weg zum und vom Einkauf ist nicht dem versicherten Weg von der Wohnung zum Betrieb zuzurechnen. Die konkrete Verrichtung zum Unfallzeitpunkt "Überqueren des Hofbereichs nach dem Erwerb der Brotzeit" steht in keiner sachlichen Beziehung zum versicherten Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstätte. Ein derartiger Zusammenhang oder eine darauf gerichtete Handlungstendenz ist von der Klägerin auch nicht behauptet worden.
2. Die eingeschobene Verrichtung stand aber auch nicht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Beschäftigte.
Der ggf zunächst begonnene Weg zur Arbeit wäre durch die nicht seiner Zurücklegung dienende Verrichtung des Lebensmitteleinkaufs unterbrochen worden. Bei diesem Einkauf handelt es sich nicht nur um eine geringfügige Unterbrechung, während der der Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII fortbestehen kann. Eine Unterbrechung ist als geringfügig anzusehen, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" zu erledigen ist ( - BSGE 91, 293 RdNr 8 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3 RdNr 7 und vom - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14 jeweils RdNr 12). Das ist nicht der Fall, wenn - wie hier - der öffentliche Verkehrsraum der zur Arbeitsstätte führenden Straße verlassen wird.
Eine Wegeunterbrechung führt zum Verlust des Versicherungsschutzes, da der versicherte Weg nicht mehr zurückgelegt wird. Insoweit wird zur Klarstellung der bisherigen Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass zwischen der Unterbrechung eines bestimmten Verhaltens oder einer bestimmten Verrichtung auf der tatsächlichen Ebene und der rechtlichen Wertung und Auswirkung dieser tatsächlichen Unterbrechung auf der versicherungsrechtlichen Ebene zu unterscheiden ist ( BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14 jeweils RdNr 11 und vom - B 2 U 26/06 R). Wird der Weg zum oder vom Ort der Tätigkeit aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen, entfällt der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung beendet, um sich an Ort und Stelle einer anderen Tätigkeit zuzuwenden, oder ob er den eingeschlagenen Weg verlässt, um an anderer Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den ursprünglichen Weg zurückzukehren ( - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 mwN).
3. Die Unterbrechung war zum Unfallzeitpunkt noch nicht beendet. Einer versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII ist die Klägerin nicht bereits mit dem Betreten des Hofgeländes nachgegangen.
Der aufgrund einer mehr als geringfügigen Unterbrechung entfallene Versicherungsschutz wird zwar mit der Beendigung der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit und der Fortsetzung des ursprünglich angetretenen Weges wieder begründet, es sei denn, aus der Dauer und der Art der Unterbrechung muss auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit geschlossen werden ( - SozR 4-2700 § 8 Nr 19 RdNr 16 mwN). Die Klägerin hatte aber zum Unfallzeitpunkt die private Besorgung noch nicht abgeschlossen und den durch den Einkauf unterbrochenen Weg noch nicht fortgesetzt.
Die räumliche Unterbrechung beginnt spätestens dann, wenn der Versicherte den öffentlichen Verkehrsraum seines Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit verlässt, und endet mit dem Erreichen dieses Verkehrsraumes sowie der Wiederaufnahme der Fortbewegung in Richtung des ursprünglichen Ziels ( - SozR 2200 § 550 Nr 44 S 108, modifiziert durch - BSGE 91, 293, 296, 301 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3 RdNr 8 und 18). Die durch den Einkauf der Brotzeit bedingte Unterbrechung ist daher mit dem Verlassen der unmittelbar zur Arbeitsstätte führenden Straße durch Betreten des Hofbereichs der Metzgerei in Gang gesetzt worden und wäre erst mit dem Wiedererreichen dieser Straße und der Fortsetzung des Weges zur Arbeitsstätte beendet gewesen. Der Unfall hat sich indes auf dem Hof der Metzgerei und damit außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes der zunächst genutzten Straße in einem Bereich ereignet, den die Klägerin ohne den Einkauf der Brotzeit auf dem Weg von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte weder betreten noch befahren hätte (vgl - SozR 3-2200 § 550 Nr 2 S 7).
Dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt mit der Handlungstendenz unterwegs gewesen ist, ihren PKW zu erreichen, um zur Arbeitsstätte zu fahren, führt zu keiner anderen Beurteilung. Erst von dem Zeitpunkt an, ab dem sie den zu ihrer Arbeitsstätte führenden Weg und damit den öffentlichen Verkehrsraum wieder erreicht gehabt und den Weg zur Arbeit fortgesetzt hätte, wäre auch ihre objektive Handlungstendenz auf das Zurücklegen des versicherten Weges von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit gerichtet und der sachliche Zusammenhang ihres Handelns mit der versicherten Tätigkeit unter diesem Gesichtspunkt gegeben gewesen. Ihr unmittelbar vorangegangenes Handeln, das Überqueren des Hofes, diente der Vollendung des Einkaufs. Mit dem Betreten des Hofbereichs war die Handlungstendenz nicht schon darauf gerichtet, den Weg zur Arbeit aufzunehmen, sondern darauf, den zum Zwecke des Einkaufs verlassenen Weg zu erreichen, um anschließend den Weg zur Arbeit aufzunehmen.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sich der Unfall nur wenige Meter neben dem Bürgersteig ereignet hätte. Unabhängig davon, dass es hierzu an Feststellungen des LSG fehlt, besteht der Versicherungsschutz nur für das Zurücklegen des versicherten Weges, also nur für den jeweils zulässig gewählten Weg von oder zur Arbeitsstätte und den ihm zuzurechnenden öffentlichen Verkehrsraum. Die durch die Straßenanlage vorgegebene örtliche Begrenzung des geschützten Weges ermöglicht eine an objektiven Maßstäben orientierte Feststellung des Versicherungsschutzes ( - BSGE 91, 293, 296 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3 RdNr 9).
4. Wird eine versicherte Tätigkeit mehr als geringfügig unterbrochen, besteht während der Unterbrechung der Versicherungsschutz nur dann weiter, wenn die eingeschobene Verrichtung ihrerseits im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht ( - BSGE 91, 293 RdNr 7 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3 RdNr 6). Daran fehlt es hier, denn der Einkauf von Lebensmitteln gehört zum unversicherten persönlichen Lebensbereich. Die Klägerin ist nicht bereits deshalb aus betriebsbedingten Gründen vom üblichen Weg abgewichen, weil der Einkauf der Brotzeit dem Verzehr während der Mittagspause gedient hätte. Allein aus dieser Handlungstendenz kann ein Versicherungsschutz für den umstrittenen Unfall nicht hergeleitet werden. Dass die Brotzeit zur Vorbereitung der versicherten Tätigkeit mit dem Ziel erworben wurde, die Arbeitskraft der Klägerin im Laufe der Arbeitszeit aufrecht zu erhalten, genügt nicht, um den sachlichen Zusammenhang zwischen einer solchen Vorbereitungshandlung und der versicherten Tätigkeit annehmen zu können.
Der Versicherungsschutz beschäftigter Personen ist grundsätzlich auf die Tätigkeiten beschränkt, die im Rahmen des nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherten Beschäftigungsverhältnisses selbst verrichtet werden. Soweit einzelne Vorbereitungshandlungen, die der eigentlichen versicherten Tätigkeit vorangehen und ihre Durchführung erleichtern oder überhaupt ermöglichen, nicht von den in § 8 Abs 2 SGB VII aufgezählten vorbereitenden versicherten Tätigkeiten erfasst sind, kommt eine Ausweitung auf weitere Vorbereitungshandlungen nur in Betracht, wenn diese mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder der kraft Gesetzes versicherten Vorbereitungshandlung so eng verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden. Hierfür ist ein besonders enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zu fordern, der die Vorbereitungshandlung nach den Gesamtumständen selbst bereits als Bestandteil der betrieblichen Tätigkeit erscheinen lässt ( - SozR 4-2700 § 8 Nr 5 RdNr 9 f, jeweils mwN).
Grundsätzlich reicht es nicht aus, dass eine nicht mit der versicherten Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang stehende Vorbereitungshandlung auf dem versicherten Weg zur Arbeit eingeschoben wird. Etwas anderes kann nur gelten, wenn es zur Aufnahme oder Durchführung der versicherten Tätigkeit erforderlich ist, die Vorbereitungshandlung gerade auf dem versicherten Weg vorzunehmen und aus diesem Grund der erforderliche enge sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit besteht (vgl einerseits - SozR 3-2200 § 550 Nr 16 S 62: Kauf von Schmerzmitteln bei plötzlich auftretenden Schmerzen, um die Arbeitsfähigkeit zu sichern; andererseits - SozR 4-2700 § 8 Nr 6 RdNr 13: Holen vergessener Medikamente bei einer Dauermedikation).
Danach ist der Einkauf der Brotzeit nicht als unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende Vorbereitungshandlung anzusehen. Diese Verrichtung und die damit zusammenhängenden Wege auf dem Hofgelände standen in keinem besonders engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Klägerin. Sie hat das Zurücklegen des Weges zur Betriebsstätte nicht ermöglicht oder gefördert. Auch sind weder den Feststellungen des LSG noch dem Vortrag der Klägerin Umstände zu entnehmen, die es zur Ausübung der Beschäftigung erfordert hätten, die Brotzeit gerade auf dem Weg zur Arbeit zu erwerben. Der Kauf von Nahrungsmitteln stellt ebenso wie die Nahrungsaufnahme selbst eine persönliche Verrichtung dar, die auch dann grundsätzlich nicht mit der versicherten Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII steht, wenn sie während der versicherten Tätigkeit vorgenommen wird (vgl - SozR 3-2700 § 8 Nr 2 mwN).
5. Schließlich ergibt sich aus dem Versicherungsschutz auf dem Weg zum oder vom Essen während einer Arbeitspause oder zwecks Besorgung von Lebensmitteln zum Verzehr während einer solchen Pause nichts anderes. Insoweit liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) nicht vor. Dieser ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können ( - SozR 4-2700 § 9 Nr 10 RdNr 18 mwN). Solche rechtfertigenden Gründe sind hier gegeben.
Der während einer Arbeitspause zurückgelegte Weg zur Nahrungsaufnahme oder zum Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz ist in zweierlei Hinsicht mit der Betriebstätigkeit verknüpft. Zum einen handelt es sich um einen Weg, der in seinem Ausgangsund Zielpunkt durch die Notwendigkeit geprägt ist, persönlich im Beschäftigungsbetrieb anwesend zu sein und dort betriebliche Tätigkeiten zu verrichten. Zum anderen dient die beabsichtigte Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit im Gegensatz zur bloßen Vorbereitungshandlung vor der Arbeit der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und damit der Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit. Aufgrund des Zusammentreffens dieser beiden betriebsbezogenen Merkmale, das Handlungsziel und die Betriebsbedingtheit des Weges, ist der wesentliche innere Zusammenhang zwischen dem Betrieb und einem zur Nahrungsaufnahme zurückgelegten Weg angenommen worden ( - SozR 3-2200 § 550 Nr 15 S 55 mwN). An diesen besonderen Beziehungen zur Betriebstätigkeit fehlt es bei einem Einkauf von Lebensmitteln vor Arbeitsantritt. Er ist weder räumlich durch den Betriebsort vorgegeben noch innerhalb eines zeitlichen Rahmens zu erledigen und steht in keinem Zusammenhang mit bereits erbrachter Arbeit. Dieser grundlegende Unterschied steht einer Gleichbehandlung beider Sachverhalte entgegen (vgl hierzu ; Urteil vom - 2 RU 117/69; Urteil vom - 2 RU 57/75 - SozR 2200 § 550 Nr 24 S 53; - BSGE 55, 139, 140 = SozR 2200 § 550 Nr 54 S 136; Urteil vom - 2 RU 5/89 - SozR 2200 § 548 Nr 97 S 275; Urteil vom - 2 RU 30/94).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
YAAAD-10799