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Sexuelle Belästigung
I Begriff
Der Begriff der sexuellen Belästigung wird in § 3 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG s. Gleichbehandlung II.) legaldefiniert. Hiernach können bereits Handlungen unterhalb der Strafbarkeitsgrenze eine sexuelle Belästigung darstellen. Zur sexuellen Belästigung gehören auch sonstige unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts (unmittelbar, telefonisch oder in E-Mails) sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen, wenn diese Handlungen bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird (§ 3 Abs. 4 AGG).
Zur sexuellen Belästigung gehören ferner die Handlungen, die nach dem Strafrecht unter Strafe gestellt sind. Insbesondere fallen hierunter Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z. B. sexueller Missbrauch, sexuelle Nötigung, exhibitionistische Handlungen usw.).
Hinterherpfeifen, sexuelle Bemerkungen über das Äußere, scheinbar zufälliges Berühren, unerwünschtes Küssen und Umarmen,...