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Schwerbehinderte Menschen
I Grundsätze
Der Schutz von schwerbehinderten Menschen ist umfassend im Sozialgesetzbuch IX geregelt. Die außerordentliche Bedeutung dieses Schutzes wird auch durch das „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (UN-Behindertenrechtskonvention, BRK) deutlich, deren Vorgaben von der Europäischen Union übernommen worden sind. Die nationalen Gesetze zum Schutz schwerbehinderter Menschen sind vor diesem Hintergrund auszulegen.
Die umfassende Neuregelung hat 2018 auch zu einer Änderung der Paragraphen-Angaben geführt (§§ 151ff. SGB IX).
Die Regelungen des Änderungsgesetzes im Überblick:
Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber nicht vorher die Schwerbehindertenvertretung beteiligt hat (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Dies gilt auch dann, wenn er noch keine sechs Monate beschäftigt ist und daher keinen besonderen Kündigungsschutz hat.
Herabsetzung des Schwellenwerts für die Freistellung einer Vertrauensperson von 200 auf 100 schwerbehinderte Menschen.
Einführung eines Übergangsmandats im Fall eines Betriebsübergangs entsprechend § 21a BetrVG.
Die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für eine Bürokraft.
Möglichkeit zur Bestellung von mehreren stellvertretenden Mitgliedern (je ei...