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Lexikon - Stand: 09.04.2025

Personalakte

Henning Rabe v. Pappenheim

I Begriff

Der Begriff der Personalakte ist gesetzlich nicht definiert. Letztendlich ist eine Personalakte eine Sammlung von Urkunden und Vorgängen, die sich auf die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers beziehen und in einem Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen. Durch die Aufbewahrung soll der Werdegang des Arbeitnehmers im Unternehmen möglichst aussagekräftig und detailliert nachvollziehbar und abrufbar gemacht werden.

Aus diesem Grund setzt das Betriebsverfassungsrecht die Personalakte, die beim Arbeitgeber geführt wird, voraus und gewährt in § 83 BetrVG dem Arbeitnehmer lediglich ein Einsichtsrecht. Dies bedeutet aber auch, das Einsichtsrecht besteht nur, soweit ein Betrieb im Rahmen des § 1 BetrVG betriebsratsfähig ist, also mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer (aktives Wahlrecht) beschäftigt, von denen drei (passives Wahlrecht) wählbar sind. In nicht betriebsratsfähigen Betrieben wird man das Einsichtsrecht aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ableiten können.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Personalakte zu führen, tut er dies aber, ergeben sich Rechte und Pflichten im Umgang mit derselben. Er hat ohnehin bezüglich einiger Unter...

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