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Mutterschutz
I Allgemeines
Während der Schwangerschaft und nach der Entbindung werden die Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis in erheblichem Umfang durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) bestimmt, das dem in Art. 6 GG festgelegten Anspruch der Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft Rechnung trägt. Ergänzt wird der Schutz bezogen auf Gefahrstoffe durch die Mutterschutzverordnung. Der Arbeitgeber muss in dieser Zeit den Arbeitsplatz in einer Weise gestalten, die dem Mutterschutz entspricht, Beschäftigungsverbote beachten und Entgeltrisiken tragen. Die Aufsichtsbehörde hat ein Recht auf Information und Zutritt zum Betrieb und kann besondere Schutzmaßnahmen im Einzelfall verhängen.
Verstöße des Arbeitgebers gegen Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes können als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat verfolgt werden (§§ 32 ff. MuSchG, § 9 Abs. 2 OWiG). Der Mutterschutz wird ergänzt durch einen besonderen Kündigungsschutz (§ 17 MuSchG), der nur in extremen Ausnahmefällen durch behördliche Genehmigung durchbrochen werden kann. Das Mutterschutzgesetz muss in Betrieben, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, an geeigneter Stelle zur Einsicht ausliegen oder ausgehändigt werden, es sei denn, es wird in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich gemacht (§ 26 Abs. 1 MuSchG).
Umstritten i...