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Lohnpfändung
I Begriff
Kommt ein Arbeitnehmer seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht nach, können diese im Wege der Lohnpfändung Zugriff auf sein Arbeitseinkommen nehmen. Der Arbeitgeber als sog. Drittschuldner darf bei Vorliegen einer wirksamen Pfändung den Lohn nicht mehr an den Arbeitnehmer auszahlen, sondern muss ihn dem Betreiber der Pfändung – dem Gläubiger – aushändigen.
Da der Arbeitnehmer seinen Lebensunterhalt aber oftmals allein aus seinem Arbeitseinkommen bestreitet, ist der Zugriff nicht unbegrenzt; es bestehen vielmehr umfassende gesetzliche Bestimmungen, die die unterschiedlichen Interessen beider Seiten ausgleichen.
II Voraussetzungen
1 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss/Pfändungs- und Einziehungsverfügung
Voraussetzung einer jeden von Privatpersonen/Unternehmen betriebenen Pfändung ist ein sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Dieser beinhaltet zwei gerichtliche Anordnungen:
Mit der Pfändung wird dem Drittschuldner (dem Arbeitgeber) durch das Gericht untersagt, die pfändbaren Anteile des Arbeitseinkommens an den Schuldner – den Arbeitnehmer – auszuzahlen; dem Schuldner wird aufgegeben, nicht über das pfändbare Arbeitseinkommen zu verfügen, d. h.,...