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Lexikon - Stand: 09.04.2025

Lohnabtretung

Henning Rabe v. Pappenheim

I Begriff

Der Arbeitnehmer kann seine Vergütungsansprüche gegen den Arbeitgeber an einen Dritten abtreten. Der Arbeitgeber darf, sobald ihm die Abtretung bekannt ist, das Entgelt nicht mehr an den Arbeitnehmer, sondern muss es an den Abtretungsempfänger (= neuer Gläubiger) auszahlen. Die Lohnabtretung hat in der Praxis große Bedeutung. Banken sichern auf diesem Wege ihre Ansprüche auf Rückzahlung von Darlehen. Versandhäuser oder auch Einzelhandelsgeschäfte erhalten mit der Abtretung eine Sicherung ihrer Kaufpreisforderungen.

II Prüfungspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber darf nur dann an den neuen Gläubiger zahlen, wenn die Abtretung wirksam ist. Er muss dies in eigener Verantwortung prüfen. Sofern in einem für das Arbeitsverhältnis verbindlichen Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Einzelarbeitsvertrag die Lohnabtretung ausgeschlossen ist (dazu unten V.), darf er sie auch nicht berücksichtigen.

Aber auch über diesen ersten Prüfungspunkt hinaus muss er sich sehr sorgfältig mit einer behaupteten Lohnabtretung befassen, will er nicht Gefahr laufen, an den falschen Gläubiger zu zahlen. Dazu sollte er stets die Aushändigung der Abtretungsurkunde (zumindest in Kopie) ver...

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