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Jugend- und Auszubildendenvertretung
I Begriff
Jugend- und AuszubildendenvertretungDie Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt die besonderen Belange der jugendlichen und der zu ihrer Ausbildung beschäftigten Arbeitnehmer wahr. Sie trägt Sorge dafür, dass die Interessen dieser Mitarbeiter im Rahmen der Betriebsratsarbeit angemessen und sachgerecht berücksichtigt werden. Anders als der Betriebsrat ist sie kein eigenständiger Repräsentant und steht daher auch nicht gleichberechtigt neben dem Betriebsrat.
II Wahl
Jugend- und AuszubildendenvertretungWahlDie Jugend- und Auszubildendenvertretung ist eine gesetzlich vorgeschriebene betriebsverfassungsrechtliche Einrichtung (§§ 60 ff. BetrVG). Sind die Voraussetzungen für ihre Errichtung gegeben, ist der Betriebsrat verpflichtet, die Wahl vorzubereiten und durchzuführen. Fehlt es dagegen an einem Betriebsrat, ist die Errichtung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht möglich.
Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung ist zu wählen, wenn dem Betrieb in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer angehören,
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
die – unabhängig von ihrem Alter – zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 60 Abs. 1 BetrVG). Neben Berufsausbildungsverhältnissen im Sinne von § 3 BBiG ...