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Heimarbeit
I Begriff
Heimarbeit wird nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geleistet, weil der Heimarbeiter weder persönlich abhängig noch in eine Betriebsorganisation eingebunden ist, sondern vielmehr Arbeitszeit und -ort selbst bestimmen kann. Das Bundesarbeitsgericht definiert die Heimarbeit wie folgt: „Heimarbeiter ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigene Wohnung oder Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt“ ( Az. 9 AZR 305/15). Bejaht wurde der Heimarbeiter auch für einen EDV-Programmierer. Somit erscheint eine Renaissance des Heimarbeiterrechts in Zeiten zunehmender Digitalisierung durchaus möglich. So hat beispielsweise der Kläger in der Entscheidung des Az. 9 AZR 41/19 als selbstständiger Bauingenieur und Programmierer Leistungen in Heimarbeit erbracht (so auch Az. L 8 BA 36/19). Vor diesem Hintergrund hat das BAG entschieden, dass sog. Crowdworker in einem Arbeitsverhältnis stehen können, wenn „der C...