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Lexikon - Stand: 24.05.2024

Haftung des Arbeitnehmers

Henning Rabe v. Pappenheim

I Grundsätze

Eine Haftung des Arbeitnehmers kann immer dann eintreten, wenn er bei seiner Tätigkeit für den Betrieb Pflichtverletzungen begeht, die zu Schäden führen. Im Einzelnen zählen dazu die Verursachung von

  • Personenschäden,

  • Schäden an Arbeitgebereigentum,

  • Schäden am Eigentum von Kunden oder Lieferanten,

  • Schlechtarbeit, z. B. Produktion von Ausschuss.

Dabei ist zu beachten, dass eine solche SchlechtleistungSchlechtleistung den Arbeitgeber nicht berechtigt, den Lohn zu mindern, sondern nur zu Schadensersatzansprüchen führt. Eine besondere Kategorie bildet die Mankohaftung (s. u. IX.). Zur Haftung des Arbeitnehmers für einen Vertragsbruch, also z. B. die nicht fristgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitspflicht. Die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung gelten auch für arbeitnehmerähnliche Personen, die in den Betrieb eingegliedert sind, und für Auszubildende ( Az. 8 AZR 67/14).

II Personenschäden

Arbeitnehmer haften nicht für PersonenschädenPersonenschäden, die sie durch einen Arbeitsunfall bei Kollegen oder ihrem Arbeitgeber verursachen (§ 105 SGB VII). Ein derartige Haftungsausschluss ist auch europarechtlich zulässig ( Az. 3 Sa 387/20). Nur bei ...

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