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Haftung des Arbeitgebers
I Grundsätze
Eine Haftung des Arbeitgebers kommt in Betracht sowohl für Aufwendungen, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Betrieb hatte als auch für Schäden, die er hierbei erleidet. Ausgeschlossen ist eine Haftung des Arbeitgebers für PersonenschädenHaftung des ArbeitgebersPersonenschäden, die bei Arbeitsunfällen eingetreten sind. Hier bestimmt der sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit Europarecht vereinbare § 104 SGB VII, dass der Arbeitnehmer nur Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung hat ( Az. 6 Sa 247/16). Feststellungen des Unfallversicherungsträgers sind bindend ( Az. 7 Sa 1316/14). Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Ersatz der Heilbehandlungskosten sind ebenso ausgeschlossen wie Ansprüche auf Schmerzensgeld. Dabei ist nicht maßgeblich, ob tatsächlich ein Arbeitsvertrag besteht. Entscheidend ist, dass die entsprechende Person wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist. Allerdings kann allein aus der Zugehörigkeit des Schädigers zum Betrieb und einem Handeln im Betrieb des Arbeitgebers noch nicht auf eine Schadensverursachung durch eine betriebliche Tätigkeit geschlossen werden, denn nicht ...