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Gleichbehandlung
I Begriff
Die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern ist ein sehr wichtiger Grundsatz des Arbeitsrechts. So findet sich in Art. 3 Abs. 1 GG der allgemeine Gleichheitssatz: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Dieser wird ergänzt durch den Gleichberechtigungssatz in Art. 3 Abs. 2 GG, also die Gleichberechtigung von Männern und Frauen und die speziellen Diskriminierungsverbote in Art. 3 Abs. 3 GG wegen des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat, der Herkunft, des Glaubens, der religiösen oder politischen Anschauungen oder der Behinderung. Zwar wirken die Grundrechte im Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar, allerdings finden sich die Grundgedanken dieser verfassungsrechtlichen Normen auch in zivilrechtlichen Grundsätzen und Gesetzen wieder. Insbesondere aber der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (s. III) verankert den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht.
Aber auch auf einfach-gesetzlicher Ebene gibt es Verbotsnormen, die Diskriminierungen untersagen. Hier ist insbesondere das in Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu erwähnen. Ziel dieses Gesetzes ist es, in allen Bereichen des Arbeitsrechts eine Benachteiligung von Bes...