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Einigungsstelle
I Begriff und Zuständigkeit
EinigungsstelleZur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betriebspartnern (Arbeitgeber und Betriebsrat) sieht § 76 BetrVG die Bildung einer betrieblichen Einigungsstelle vor. Wenn sich beide Seiten nicht im vorrangigen Weg von Verhandlungen verständigen können, soll durch die Einigungsstelle als innerbetriebliche Schlichtungsstelle der Konflikt gelöst werden.
Ist in einer Streitfrage die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats oder Konzernbetriebsrats gegeben, kann auch hier die Einigungsstelle zur Schlichtung errichtet werden. Dagegen ist sie nicht einsetzbar für die Lösung von Konflikten zwischen Arbeitgeber und einer vom Betriebsrat nach § 28a BetrVG eingesetzten Arbeitsgruppe und von Konflikten zwischen Arbeitgeber und Jugend- und Auszubildendenvertretung. Ebenso wenig dient sie der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern oder auch zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern.
1 Erzwingbares Einigungsstellenverfahren
EinigungsstellenverfahrenZwangsschlichtungIn Fällen, in denen das Gesetz die Regelung einer Angelegenheit zwingend dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterwirft, wird die Einigungsstelle bereits auf Antrag nur einer Seite ...