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Lexikon - Stand: 09.04.2025

Beschwerde

Henning Rabe v. Pappenheim

I Begriff

Beschwerde des ArbeitnehmersDer Arbeitnehmer ist berechtigt, sich beim Arbeitgeber und/oder beim Betriebsrat zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Kollegen benachteiligt, ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt (§ 84 BetrVG). Auch wenn sich diese Regelung im BetrVG findet, so handelt es sich beim Beschwerderecht um einen individualrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers, der nicht an die Existenz eines Betriebsrats gebunden ist.

Sonderfälle eines außerbetrieblichen Beschwerdeverfahrens finden sich für Diskrimierungen in § 13 AGG und für unzureichende Arbeitsschutzmaßnahmen des Arbeitgebers in § 17 Abs. 2 ArbSchG.

II Beschwerdegegenstand

Die Beschwerde kann auf alle Maßnahmen gestützt werden, durch die der Arbeitnehmer persönlich benachteiligt, ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Da es auf die individuelle Beeinträchtigung ankommt, sind Beschwerden wegen allgemeiner Missstände im Betrieb ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer nicht persönlich betroffen ist oder sich nicht zumindest persönlich betroffen fühlt. Ist er dagegen (auch) persönlich betroffen, soll auch eine Unterschriftenaktion, mit der etwa der Wunsch auf Wiedereinführung einer 35-Stunden-Woch...

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