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Befristetes Arbeitsverhältnis
I Begriff
Wird in einem Arbeitsvertrag vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis nur für eine bestimmte Dauer bestehen soll, endet es mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass hierfür eine Kündigung erforderlich ist. Dies hat für den Arbeitgeber den Vorteil, dass der Arbeitnehmer sich bei der Beendigung durch Zeitablauf nicht auf Kündigungsschutz berufen kann. Der Arbeitgeber braucht die (automatische) Beendigung weder zu begründen noch sozial zu rechtfertigen. Ferner müssen weder der Betriebsrat noch irgendwelche Behörden bei der automatischen Beendigung beteiligt werden.
Wird das Recht zur ordentlichen Kündigung nicht ausdrücklich tarifvertraglich oder einzelvertraglich vereinbart, ist es in einem befristeten Arbeitsverhältnis ausgeschlossen (§ 15 Abs. 4 TzBfG). Sieht ein Vertragsmuster vor, dass zutreffende Regelungen angekreuzt und nichtzutreffende Regelungen gestrichen werden, wird grundsätzlich die ordentliche Kündbarkeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 15 Abs. 4 TzBfG vereinbart, wenn unter der vom Schriftbild her hervorgehobenen Überschrift Tätigkeit, Lohn, Probezeit, Kündigung, Arbeitszeit die Regelung „Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ...