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Aussperrung
I Begriff und Wirkung
Die Aussperrung ist ein Mittel des Arbeitskampfs auf Arbeitgeberseite. Eine gesetzliche Regelung gibt es in der Bundesrepublik nicht. Von der Rechtsprechung wird sie als grundsätzlich zulässig angesehen, da durch sie nach Meinung des BAG die Kampfparität zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften hergestellt wird. Auch in der neueren Instanzrechtsprechung wird von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Aussperrung ausgegangen ( Az. 7 Ta 804/11). Das Bundesverfassungsgericht nennt die Aussperrung ein traditionell anerkanntes Mittel des Arbeitskampfes ( Az. 1 BvR 3185/09). Auch der sog. kalten Aussperrung (§ 160 Abs. 3 SGB III, Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Streiks) wurde die rechtliche Anerkennung nicht versagt. Dies sei deswegen notwendig, weil die Gewerkschaften durch einen Streik erreichen können, dass die Arbeit ruht und die Arbeitsverhältnisse der Streikenden suspendiert werden ( Az. 9 SaGa 1496/14). In welchem Umfang dies geschieht, entscheidet allein die Gewerkschaft. Die Aussperrung gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, seinerseits eine Anzahl weiterer Arbeitsverhältnisse zu suspendieren. ...