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Lexikon - Stand: 24.05.2024

Ausländische Arbeitnehmer

Henning Rabe v. Pappenheim

I Anwendbarkeit des deutschen Arbeitsrechts

In jedem Arbeitsvertrag kann eine Regelung darüber getroffen werden, ob für das Arbeitsverhältnis deutsches Recht oder das Recht eines anderen Staates gelten soll. Wird nichts vereinbart, gilt grundsätzlich das Recht des Staates,

  • in dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist oder

  • in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat.

Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Arbeitsvertrag eine engere Verbindung zu einem anderen als den oben genannten Staaten aufweist, ist das Recht dieses Staates anzuwenden.

Wird ein ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland tätig, gilt für dieses Arbeitsverhältnis also deutsches Recht, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde.

Art. 8 der sog. Rom-I-Verordnung 593/2008/EG sieht vor, dass Arbeitsverträge dem von den Parteien gewählten Recht unterliegen. Art. 3 der Rom-I-Verordnung sieht ergänzend vor, dass die Rechtswahl, die in dem Vertrag niedergelegt ist, ausdrücklich erfolgen und inhaltlich transparent sein muss.

Formulierungsbeispiel

„Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundes...

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