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Arbeitnehmererfindung
I Begriff, Abgrenzung
Arbeitnehmererfindungen sind alle Erfindungen, die auf einer individuellen schöpferischen Geistesleistung des Arbeitnehmers beruhen, unabhängig davon, auf welchem Gebiet oder aus welchen Gründen sie entwickelt wurden.
Gesetzliche Grundlage des Arbeitnehmererfinderrechts ist das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNErfG). Dieses wurde mit Wirkung zum in wesentlichen Bestimmungen zur Meldung und Inanspruchnahme von Arbeitnehmererfindungen reformiert.
Erfindungen i. S. d. Arbeitnehmererfindungsgesetzes sind aber nur solche, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.
Davon zu unterscheiden sind technische Verbesserungsvorschläge über technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind (s. u. IV.).
Liegen die Voraussetzungen einer Erfindung oder eines technischen Verbesserungsvorschlages i. S. d. ArbNErfG nicht vor, können Urheberrechte im Arbeitsverhältnis (s. dort) zu berücksichtigen sein.
Das ArbNErfG unterscheidet zwischen Diensterfindungen (s. u. II.) und freien Erfindungen (s. u. III.).
Das ArbNErfG findet auf alle Erfindungen von Personen Anwendung, die Arbeitnehmer im privaten oder öffentlichen Dienst sind sowie auf Beamte und Soldaten (§ 1 ArbNErfG). Über die Eigenschaft als Arbeitneh...