Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Neue Hürden bei der betriebsbedingten Kündigung
Personalabbau in der Konjunkturkrise
In wirtschaftlich schwierigen Zeiten rückt das Instrument der betriebsbedingten Kündigung stärker in den Fokus des Interesses. Selbst wenn wirtschaftlich betrachtet gute Gründe vorliegen, scheitern Kündigungen aber oft an Formfehlern. Die neueste Rechtsprechung des BAG kompliziert die Rechtslage noch einmal: Der Arbeitgeber muss nämlich vor jeder ordentlichen Beendigungskündigung von sich aus dem Arbeitnehmer grundsätzlich eine Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz auch zu geänderten, d. h. auch zu wesentlich verschlechterten Arbeitsbedingungen anbieten, und zwar erforderlichenfalls mittels einer Änderungskündigung. Diese hat als milderes Mittel grundsätzlich den Vorrang vor Beendigungskündigungen. Der Beitrag stellt die aktuelle Rechtsprechung im Kontext mit den Grundzügen der betriebsbedingten Kündigung dar.
I. Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigung
Grundsätzlich sind bei der betriebsbedingten Kündigung drei Stufen zu unterscheiden:
Es muss ein betriebliches Erfordernis für eine solche Kündigung bestehen, d. h. im Betrieb werden mehr Arbeitnehmer beschäftigt, als zur Erledigung der Arbeit notwendig sind;
es muss geprüft werden, o...