Abänderungspflicht bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO durch das Finanzgericht
Leitsatz
Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen führen nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann zu einer niedrigeren
Steuer im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn das Finanzamt bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsachen schon bei der ursprünglichen
Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen Steuer gelangt wäre, die Tatsachen also aus
seiner Sicht rechtserheblich gewesen wären.
Auf das Erfordernis der Rechtserheblichkeit kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn neben der Finanzbehörde auch der
Steuerpflichtige erst nach der ursprünglichen Veranlagung Kenntnis von den Tatsachen (hier: Ausgleichszahlungen an Zusatzversorgungskasse
bei Umstellung des Altersversorgungssystems als Teil des bescheinigten steuerpflichtige Arbeitslohns) erhalten hat.
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Fundstelle(n): ZAAAD-10605
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 30.11.2006 - 8 K 2386/06 E
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