Beiträge für Betriebskostenversicherung sind nicht als
Betriebsausgaben abziehbar
Leitsatz
1. Für die
einkommensteuerrechtliche Beurteilung gemäß § 4 Abs. 4 EStG ist
nach der Rechtsprechung des BFH maßgebend, ob die versicherte
Risikoursache zum betrieblichen oder privaten Lebensbereich gehört. Das
von der Betriebskostenversicherung abgedeckte Risko krankheitsbedingter
Vermögenseinbußen eines selbstständig tätigen
Steuerpflichtigen ist der privaten Lebensführung zuzurechnen, so dass die
Prämien nicht als Bestriebsausgaben abziehbar sind.
2. Entsprechend sind die
Versicherungsleistungen nicht als steuerbare Betriebseinnahmen zu
behandeln.
3. Wird dagegen – wie bei
herkömmlichen Betriebsunterbrechungs- oder
Betriebsausfallversicherungen– Versicherungsschutz für solche
Fälle vereinbart, bei denen es etwa wegen Ausfalls betriebsnotwendiger
Wirtschaftsgüter zu einem Stillstand der Produktion kommt, sind die
geleisteten Prämien zweifelsohne als Betriebsausgaben zu behandeln.
4. Die Betriebskostenversicherung
steht in unlösbarem Bezug zur privaten Lebenssphäre und kann als
notwendiges Privatvermögen nicht dem gewillkürten
Betriebsvermögen gewidmet werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 648 Nr. 9 WAAAD-10590
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 05.11.2008 - 7 K 116/05
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