Kein verfassungsrechtlicher Anspruch von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auf erbschaftsteuerliche Gleichbehandlung
mit Ehegatten
Leitsatz
1. Es ist nicht verfassungswidrig, dass die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erbschaftsteuerrechtlich hinsichtlich
der Steuerklasse, des Steuersatzes, der Freibeträge nach den §§ 16, 17 ErbStG sowie der fiktiven steuerfreien Ausgleichsforderung
nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG für Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft keinen Anspruch auf Anwendung der für Ehegatten
vorgesehenen Regelungen haben und nach der ungünstigsten Steuerklasse III besteuert werden (Anschluss an die BFH-Rechtsprechung).
2. Hinsichtlich des Fehlens eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz sieht sich das Gericht im Ergebnis auch bestätigt durch
den ), der die Frage betraf, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar sei, Beamten,
die eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen hätten, den Familienzuschlag der Stufe 1, den verheiratete Beamte erhielten,
nicht oder nur unter weitergehenden Voraussetzungen zu gewähren. Das Gericht hat die diesbezügliche Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen und verfassungsrechtliche Zweifel im Hinblick auf den Gleichheitssatz verneint – trotz der
vom Verfassungsgericht festgestellten weiteren Angleichungen zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft durch das LPartÜAG.
3. Eine Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO, um gemäß Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
über die Verfassungsmäßigkeit einzuholen, kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass das Bundesverfassungsgericht
bezüglich derzeit anhängiger Verfassungsbeschwerden (1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07) bereits verschiedene Stellungnahmen eingeholt
bzw. angefordert hat.
Fundstelle(n): PAAAD-10588
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.02.2008 - 14 K 5331/04 B
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.