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BFH 08.08.2001 I R 106/99

Körperschaftsteuer; | Devisentermingeschäfte einer GmbH begründen grundsätzlich keine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: Tätigt eine KapGes Risikogeschäfte (Devisentermingeschäfte), so rechtfertigt dies im Allgemeinen nicht die Annahme, die Geschäfte würden im privaten Interesse des (beherrschenden) Gesellschafters ausgeübt. Die Gesellschaft ist grds. darin frei, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen (Abgrenzung zum Senatsurt. v. - I R 123/97, BFHE 186 S. 540, und v. ,BStBl 1997 I S. 112). Hierzu führt der BFH aus: Ziel des Tatbestands der vGA ist die Abgrenzung zur Gesellschaftersphäre, nicht die Vermeidung betrieblicher Risiken. Die Übernahme der Risiken wird sich deswegen allenfalls bei ersichtlich privater Veranlassung als Verlustverlagerung zuungunsten der Ges...

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