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Sozialrecht | Verwertung von Eigentumsanteil an Mehrfamilienhaus vor sozialen Leistungen
Sozialhilfebedürftige müssen zwar grundsätzlich ein angemessenes Hausgrundstück, das sie selbst mit Angehörigen bewohnen, nicht verwerten, bevor sie staatliche Leistungen in Anspruch nehmen. Dies gilt allerdings nicht für einen Eigentumsanteil an einem Mehrfamilienhaus mit separaten Wohnungen, das Angehörige mehrerer Generationen einer Familie bewohnen. Bei dieser Konstellation dürfen Sozialleistungen von der Eintragung einer Grundschuld abhängig gemacht und nur als Darlehen gewährt werden. Denn Schutz genießt nur das Grundbedürfnis angemessenen Wohnens (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Vermögenswerte des Hilfebedürftigen oder seiner Erben sind nicht geschützt. Ein Miteigentumsanteil muss auch dann verwertet werden, wenn sich der Vermögensnachteil auf die (hier bereits eingesetzten) Erben auswirkt.
Das hohe Al...