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SteuerStud Nr. 3 vom Seite 127

Die Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

von Christian Brehm, Passau

Die Einkünfteerzielungsabsicht wirft bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besondere Probleme auf. Diese werden nachfolgend behandelt.

I. Einleitung: Das Merkmal der Einkünfteerzielungsabsicht

Damit sich Verluste steuermindernd auswirken, müssen sie innerhalb des steuerbaren Einkünftebereichs anfallen. Eine steuerbare Tätigkeit i. S. der in § 2 Abs. 1 EStG aufgezählten Einkunftsarten aber setzt zwingend das Vorliegen der entsprechenden Einkünfteerzielungsabsicht voraus, d. h. die der Einkunftsart zugrunde liegende Tätigkeit muss mit der Absicht ausgeübt werden, über mehrere Jahre hinweg positive Einkünfte zu erzielen. Fehlt die Einkünfteerzielungsabsicht, ist eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei gegeben – eine aus persönlichen Gründen oder Neigungen nicht zur Einkünfteerzielung unternommene Tätigkeit. Einkünfte hieraus sind nicht steuerbar; Verluste somit nicht steuermindernd mit positiven Einkünften verrechenbar (sog. Verlustausgleichs- bzw. -abzugsverbot für nicht steuerbare Einkünfte ).

Diese Problematik fällt insbesondere bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG so markant wie wohl nirgends sonst auf , da hier wegen ...

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