Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 4; StPO § 258
Instanzenzug: LG Frankfurt an der Oder, vom
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau begangenen Totschlags durch Unterlassen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der auf einen Verstoß gegen § 258 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg, weil dem Angeklagten nach einem Antrag des Staatsanwalts zur Frage der Haftfortdauer nicht erneut das letzte Wort erteilt worden ist (vgl. hierzu BGH StV 1992, 551 f.).
Zutreffend führt der Generalbundesanwalt aus:
"In dem Vorgehen des Gerichts ist ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO zu sehen. ... [Es] musste dem Angeklagten im vorliegenden Fall - unabhängig von einem Wiedereintritt in die Verhandlung - das letzte Wort noch einmal erteilt werden, weil ihm gemäß § 258 Abs. 3 StPO das Recht zusteht, als letzter noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen.
Die Vorschrift des § 258 Abs. 2, 3 StPO verfolgt den Zweck, dem Angeklagten die Möglichkeit einzuräumen, seine Auffassung noch unmittelbar vor der Beratung und Verkündung des Urteils darlegen zu können (vgl. BGH NStZ 1993, 551; BGH NJW 1976, 1951).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bereits der Schuldspruch auf der Nichterteilung des letzten Wortes beruht. Denn der Angeklagte war nicht vollständig geständig (vgl. BGHSt 48, 181 ff. ; BGH StV 1992, 551, 552)."
Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Beschwerdeführer richtet, erfolgt die Zurückverweisung an das Schwurgericht (BGHSt 35, 267).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
ZAAAD-10028
1Nachschlagewerk: nein