BGH Beschluss v. - 3 StR 601/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 267 Abs. 4; StPO § 275 Abs. 1; StPO § 345 Abs. 1

Instanzenzug: LG Düsseldorf, vom

Tenor

Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe beginnt mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht (§ 267 Abs. 4 Satz 3, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. BGH NJW 2008, 3509; zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Mit der Zustellung des ergänzten Urteils beginnt die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 345 Rdn. 5).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAD-10014

1Nachschlagewerk: nein