Bewertung von
Einfamilienhäusern im Beitrittsgebiet ab
hier:
Abschlagsregelung vom
Gleich lautende Erlasse vom (BStBl 1991 I S. 968) in der Fassung vom (BStBl 1994 I S. 499)
Die Bezugserlasse werden wie folgt geändert:
1. Textziffer 3.2.2.3.3 wird wie folgt gefasst:
„3.2.2.3.3 Ermäßigung wegen Grundstücksbelastungen
Grundstücksbelastungen, wie z.B. Grunddienstbarkeiten in Form des Wege-, Fenster- und Leitungsrechts können zu einer Ermäßigung des Gebäudenormalherstellungswerts führen. Denkmalschutzrechtliche Belastungen können durch einen Abschlag vom nach Tz. 3.2.2.3 gekürzten Gebäudenormalherstellungswert berücksichtigt werden (Tz. 3.2.2.4).”
2. In Textziffer 3.2.2.4 wird der letzte Satz gestrichen und folgende Absätze angefügt:
„Der gekürzte Gebäudenormalherstellungswert bzw. Restwert kann außerdem wegen denkmalschutzrechtlicher Belastungen ermäßigt werden. Ohne Einzelnachweis kann ein Abschlag von 5 v.H. des gekürzten Gebäudenormalherstellungswerts bzw. Restwerts gewährt werden, wenn das gesamte Grundstück unter Denkmalschutz steht. Wird nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, dass die denkmalschutzrechtlichen Beschränkungen im Fall einer Veräußerung den Verkaufspreis in ungewöhnlichem Maße mindern, so kann die Ermäßigung bis zu 10 v.H. betragen.
Liegen die Voraussetzungen für mehrere Abschläge vom gekürzten Gebäudenormalherstellungswert vor, ist – mit Ausnahme des Abschlages für denkmalschutzrechtliche Belastungen – nur der Abschlag zu gewähren, der zu dem niedrigsten Gebäudewert führt.”
3. Textziffer 3.2.2.5 wird wie folgt geändert:
„3.2.2.5 Beispiele zur Abschlagsregelung
Für ein Einfamilienhaus (Baujahr 1920) ist bei der Einheitsbewertung auf den unter Berücksichtigung wertmindernder Umstände (Fluglärm 5 v.H. und Denkmalschutz 10 v.H.) ein Bodenwert von 4.275 DM anzusetzen. Das eingeschossige Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss (Massivbau) hat einen umbauten Raum von 800 m3. Für das Einfamilienhaus ist bei üblicher Bauausführung ein Raummeterpreis von 24 DM/m3 zugrunde zu legen.
Folgende Abschläge sind zu berücksichtigen:
Bauschäden: Dach zu 50 v.H. beschädigt und Fenster in vollem Umfang unbrauchbar;
Fluglärm: wegen Lage in der Einflugschneise 5 v.H. des Gebäudenormalherstellungswerts;
Denkmalschutz: aufgrund Einzelnachweises 10 v.H. des gekürzten Gebäudenormalherstellungswerts.
Berechnung des Einheitswerts
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) Bodenwert | 4.275 DM |
b) Gebäudewert | |
Gebäudenormalherstellungswert | |
800 m3 × 24 DM/m3 = | 19.200 DM |
Abschläge vom Gebäudenormalherstellungswert wegen – behebbarer Baumängel und Bauschäden
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wertanteil in v.H. | Schadensgrad in v.H. | ||||||
Dach | 17,8 | 50 | 8,9 v.H. | ||||
Fenster | 3,7 | 100 | 3,7 v.H. | ||||
12,6 v.H. | |||||||
aufgerundet | 13,0 v.H. | ||||||
– Fluglärm | 5,0 v.H. | ||||||
18,0 v.H. | |||||||
18 v.H. von 19.200 DM = | – 3.456 DM | ||||||
gekürzter Gebäudenormalherstellungswert | 15.744 DM | ||||||
Abschläge vom gekürzten Gebäudenormalherstellungswert wegen | |||||||
– Alterswertminderung | |||||||
| × 100 v.H. = 15 v.H. | ||||||
15 v.H. von 15.744 DM = | – 2.362 DM | ||||||
13.382 DM |
Die Abschläge für Bauschäden, Fluglärm und Alterswertminderung übersteigen nicht 60 v.H. des Gebäudenormalherstellungswerts (60 v.H. von 19.200 DM = 11.520 DM) und sind daher nicht zu begrenzen. Für den Abschlag wegen Denkmalschutz ist diese Grenze unbeachtlich.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
– Denkmalschutz 10 v.H. | –1.338 DM |
12.044 DM | |
c) Grundstückswert (4.275 DM + 12.044 DM) | 16.319 DM |
d) Einheitswert (abgerundet) | 16.300 DM |
Sachverhalt wie Beispiel 1, jedoch sollen nicht behebbare Baumängel zu einer Verkürzung der gewöhnlichen Lebensdauer von 100 auf 90 Jahre führen.
Berechnung des Einheitswerts
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) Bodenwert | 4.275 DM |
b) Gebäudewert | |
Gebäudenormalherstellungswert (wie Beispiel 1) | 19.200 DM |
Abschläge vom Gebäudenormalherstellungswert (wie Beispiel 1) | – 3.456 DM |
Gekürzter Gebäudenormalherstellungswert | 15.744 DM |
Abschläge vom gekürzten Gebäudenormalherstellungswert:
Anstelle der Alterswertminderung von 15 v.H. ist der Abschlag wegen
nicht behebbarer Baumängel anzusetzen. Er berechnet sich wie folgt:
Alter am 1. Januar 1991 = 71 Jahre |
verkürzte Gesamtlebensdauer = 90 Jahre |
78,88 v.H. von 15.744 DM = 12.419 DM
Der Abschlag wegen nicht behebbarer Baumängel ist zusammen mit den Abschlägen vom Gebäudenormalherstellungswert auf 60 v.H. des Gebäudenormalherstellungswerts (60 v.H. von 19.200 DM = 11.520 DM) zu begrenzen. Ein Abschlag wegen nicht behebbarer Baumängel kann somit nur in Höhe von 8.064 DM gewährt werden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Höchstgrenze = 1 | 1.520 DM | |
bereits berücksichtigte Abschläge vom Gebäudenormalherstellungswert | – 3.456 DM | |
Abschlag wegen nicht behebbarer Baumängel | 8.064 DM | |
– 8.064 DM | ||
Differenz = Restwert (40 v.H. von 19.200 DM) | 7.680 DM |
Der Restwert kann noch durch den Abschlag wegen denkmalschutzrechtlicher Belastungen ermäßigt werden.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abschlag wegen Denkmalschutz 10 v.H. | – 768 DM |
6.912 DM | |
c) Grundstückswert (4.275 DM + 6.912 DM) | 11.187 DM |
d) Einheitswert (abgerundet) | 11.100 DM |
Sachverhalt wie Beispiel 1, jedoch ohne Denkmalschutz, der auch Auswirkungen auf den Bodenwert hat, und mit einer Abbruchverpflichtung für das Gebäude zum
Berechnung des Einheitswerts
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) Bodenwert (5.030 DM – 5 v.H. Lärm) | 4.778 DM |
b) Gebäudewert | |
Gebäudenormalherstellungswert (wie Beispiel 1) | 19.200 DM |
Abschläge vom Gebäudenormalherstellungswert (wie Beispiel 1) | – 3.456 DM |
Gekürzter Gebäudenormalherstellungswert | 15.744 DM |
Abschläge vom gekürzten Gebäudenormalherstellungswert:
Anstelle der Alterswertminderung von 15 v.H. ist der Abschlag wegen
Abbruchverpflichtung anzusetzen. Dieser ist nicht auf 60 v.H. des
Gebäudenormalherstellungswerts begrenzt.
Er berechnet sich wie folgt:
Alter am 1. Januar 1991 = 71 Jahre |
verkürzte Gesamtlebensdauer = 90 Jahre |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
78,88 v.H. von 15.744 DM = | – 12.419 DM |
3.325 DM | |
c) Grundstückswert (4.778 DM + 3.325 DM) | 8.103 DM |
d) Einheitswert (abgerundet) | 8.100 DM” |
Inhaltlich gleichlautend
Oberste FinBeh der Laender v. - S
3219 g
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin v. - III D
S 3219a - 1/2008 36 - S
3219g - 1/04
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg v. - 36 -
S 3219g - 1/04
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 303 -
S 3219g - 3/08 S
3219g - 3 - 34 1
Niedersächsisches
Finanzministerium v. - S
3219g - 3 - 34 1
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen v. - 35 -
S 3219g - 5/4-46871 43 - S
3219a - 16
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt v. - 43 -
S 3219a - 16
Thüringer
Finanzministerium v. - S
3219g A - 02 -
202(S)
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 342
BAAAD-09979