Oberste FinBeh der Laender - S 3219 g BStBl 2009 I S. 342

Bewertung von Einfamilienhäusern im Beitrittsgebiet ab
hier: Abschlagsregelung vom

Gleich lautende Erlasse vom (BStBl 1991 I S. 968) in der Fassung vom (BStBl 1994 I S. 499)

Die Bezugserlasse werden wie folgt geändert:

1. Textziffer 3.2.2.3.3 wird wie folgt gefasst:

„3.2.2.3.3 Ermäßigung wegen Grundstücksbelastungen

Grundstücksbelastungen, wie z.B. Grunddienstbarkeiten in Form des Wege-, Fenster- und Leitungsrechts können zu einer Ermäßigung des Gebäudenormalherstellungswerts führen. Denkmalschutzrechtliche Belastungen können durch einen Abschlag vom nach Tz. 3.2.2.3 gekürzten Gebäudenormalherstellungswert berücksichtigt werden (Tz. 3.2.2.4).”

2. In Textziffer 3.2.2.4 wird der letzte Satz gestrichen und folgende Absätze angefügt:

„Der gekürzte Gebäudenormalherstellungswert bzw. Restwert kann außerdem wegen denkmalschutzrechtlicher Belastungen ermäßigt werden. Ohne Einzelnachweis kann ein Abschlag von 5 v.H. des gekürzten Gebäudenormalherstellungswerts bzw. Restwerts gewährt werden, wenn das gesamte Grundstück unter Denkmalschutz steht. Wird nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, dass die denkmalschutzrechtlichen Beschränkungen im Fall einer Veräußerung den Verkaufspreis in ungewöhnlichem Maße mindern, so kann die Ermäßigung bis zu 10 v.H. betragen.

Liegen die Voraussetzungen für mehrere Abschläge vom gekürzten Gebäudenormalherstellungswert vor, ist – mit Ausnahme des Abschlages für denkmalschutzrechtliche Belastungen – nur der Abschlag zu gewähren, der zu dem niedrigsten Gebäudewert führt.”

3. Textziffer 3.2.2.5 wird wie folgt geändert:

„3.2.2.5 Beispiele zur Abschlagsregelung

Beispiel 1:

Für ein Einfamilienhaus (Baujahr 1920) ist bei der Einheitsbewertung auf den unter Berücksichtigung wertmindernder Umstände (Fluglärm 5 v.H. und Denkmalschutz 10 v.H.) ein Bodenwert von 4.275 DM anzusetzen. Das eingeschossige Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss (Massivbau) hat einen umbauten Raum von 800 m3. Für das Einfamilienhaus ist bei üblicher Bauausführung ein Raummeterpreis von 24 DM/m3 zugrunde zu legen.

Folgende Abschläge sind zu berücksichtigen:

  • Bauschäden: Dach zu 50 v.H. beschädigt und Fenster in vollem Umfang unbrauchbar;

  • Fluglärm: wegen Lage in der Einflugschneise 5 v.H. des Gebäudenormalherstellungswerts;

  • Denkmalschutz: aufgrund Einzelnachweises 10 v.H. des gekürzten Gebäudenormalherstellungswerts.

Berechnung des Einheitswerts


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a) Bodenwert
4.275 DM
b) Gebäudewert
 
Gebäudenormalherstellungswert
800 m3 × 24 DM/m3 =
19.200 DM

Abschläge vom Gebäudenormalherstellungswert wegen – behebbarer Baumängel und Bauschäden


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Wertanteil in v.H.
Schadensgrad in v.H.
 
 
Dach
17,8
50
8,9 v.H.
 
Fenster
3,7
100
3,7 v.H.
 
 
 
 
12,6 v.H.
 
aufgerundet
 
 
13,0 v.H.
 
– Fluglärm
 
 
5,0 v.H.
 
 
 
 
18,0 v.H.
 
18 v.H. von 19.200 DM =
 
– 3.456 DM
gekürzter Gebäudenormalherstellungswert
 
15.744 DM
Abschläge vom gekürzten Gebäudenormalherstellungswert wegen
 
– Alterswertminderung
 
Alter am 1. Januar 1935 = 15 Jahre
gewöhnliche Lebensdauer = 100 Jahre
× 100 v.H. = 15 v.H.
 
15 v.H. von 15.744 DM =
 
– 2.362 DM
 
 
13.382 DM

Die Abschläge für Bauschäden, Fluglärm und Alterswertminderung übersteigen nicht 60 v.H. des Gebäudenormalherstellungswerts (60 v.H. von 19.200 DM = 11.520 DM) und sind daher nicht zu begrenzen. Für den Abschlag wegen Denkmalschutz ist diese Grenze unbeachtlich.


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– Denkmalschutz 10 v.H.
–1.338 DM
 
12.044 DM
c) Grundstückswert (4.275 DM + 12.044 DM)
16.319 DM
d) Einheitswert (abgerundet)
16.300 DM

Beispiel 2:

Sachverhalt wie Beispiel 1, jedoch sollen nicht behebbare Baumängel zu einer Verkürzung der gewöhnlichen Lebensdauer von 100 auf 90 Jahre führen.

Berechnung des Einheitswerts


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a) Bodenwert
4.275 DM
b) Gebäudewert
 
Gebäudenormalherstellungswert (wie Beispiel 1)
19.200 DM
Abschläge vom Gebäudenormalherstellungswert (wie Beispiel 1)
– 3.456 DM
Gekürzter Gebäudenormalherstellungswert
15.744 DM

Abschläge vom gekürzten Gebäudenormalherstellungswert:

Anstelle der Alterswertminderung von 15 v.H. ist der Abschlag wegen

nicht behebbarer Baumängel anzusetzen. Er berechnet sich wie folgt:

Alter am 1. Januar 1991 = 71 Jahre
verkürzte Gesamtlebensdauer = 90 Jahre
 × 100 v.H. = 78,88 v.H.

78,88 v.H. von 15.744 DM = 12.419 DM

Der Abschlag wegen nicht behebbarer Baumängel ist zusammen mit den Abschlägen vom Gebäudenormalherstellungswert auf 60 v.H. des Gebäudenormalherstellungswerts (60 v.H. von 19.200 DM = 11.520 DM) zu begrenzen. Ein Abschlag wegen nicht behebbarer Baumängel kann somit nur in Höhe von 8.064 DM gewährt werden:


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Höchstgrenze = 1
1.520 DM
 
bereits berücksichtigte Abschläge vom
Gebäudenormalherstellungswert
– 3.456 DM
 
Abschlag wegen nicht behebbarer Baumängel
8.064 DM
 
 
 
– 8.064 DM
Differenz = Restwert (40 v.H. von 19.200 DM)
 
7.680 DM

Der Restwert kann noch durch den Abschlag wegen denkmalschutzrechtlicher Belastungen ermäßigt werden.


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Abschlag wegen Denkmalschutz 10 v.H.
– 768 DM
 
6.912 DM
c) Grundstückswert (4.275 DM + 6.912 DM)
11.187 DM
d) Einheitswert (abgerundet)
11.100 DM

Beispiel 3:

Sachverhalt wie Beispiel 1, jedoch ohne Denkmalschutz, der auch Auswirkungen auf den Bodenwert hat, und mit einer Abbruchverpflichtung für das Gebäude zum

Berechnung des Einheitswerts


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a) Bodenwert (5.030 DM – 5 v.H. Lärm)
4.778 DM
b) Gebäudewert
 
Gebäudenormalherstellungswert (wie Beispiel 1)
19.200 DM
Abschläge vom Gebäudenormalherstellungswert (wie Beispiel 1)
– 3.456 DM
Gekürzter Gebäudenormalherstellungswert
15.744 DM

Abschläge vom gekürzten Gebäudenormalherstellungswert:

Anstelle der Alterswertminderung von 15 v.H. ist der Abschlag wegen

Abbruchverpflichtung anzusetzen. Dieser ist nicht auf 60 v.H. des

Gebäudenormalherstellungswerts begrenzt.

Er berechnet sich wie folgt:

Alter am 1. Januar 1991 = 71 Jahre
verkürzte Gesamtlebensdauer = 90 Jahre
 × 100 v.H. = 78,88 v.H.


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78,88 v.H. von 15.744 DM =
– 12.419 DM  
 
3.325 DM  
c) Grundstückswert (4.778 DM + 3.325 DM)
8.103 DM  
d) Einheitswert (abgerundet)
8.100 DM”

Inhaltlich gleichlautend
Oberste FinBeh der Laender v. - S 3219 g
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. - III D S 3219a - 1/2008 36 - S 3219g - 1/04
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg v. - 36 - S 3219g - 1/04
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 303 - S 3219g - 3/08 S 3219g - 3 - 34 1
Niedersächsisches Finanzministerium v. - S 3219g - 3 - 34 1
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. - 35 - S 3219g - 5/4-46871 43 - S 3219a - 16
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt v. - 43 - S 3219a - 16
Thüringer Finanzministerium v. - S 3219g A - 02 - 202(S)


Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 342
BAAAD-09979