Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Angemessenheitsvermutung beim übernahmerechtlichen Squeeze-out
Schwellenberechnung und Widerleglichkeit im Lichte der ersten Judikatur
Ein zentrales Element des übernahmerechtlichen Squeeze-outs bildet die sog. Angemessenheitsvermutung (§ 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG). Demnach gilt die den Minderheitsaktionären angebotene Abfindung als angemessen, wenn diese im Rahmen des vorangegangenen Übernahme- oder Pflichtangebotsverfahrens von mindestens 90 % der betroffenen Aktionäre akzeptiert wurde. Dem Bieter steht auf diese Weise der erhebliche Vorteil offen, dass er die Angemessenheit der angebotenen Abfindung nicht mehr (im Wege einer aufwendigen Unternehmensbewertung) erläutern muss, sondern sich insoweit schlicht auf die gegenständliche Vermutung stützen und damit Minderheitsaktionäre viel einfacher und schneller ausschließen kann. Seit jeher ist dabei allerdings umstritten, wie diese Angemessenheitsvermutung konkret auszulegen ist. Vor wenigen Tagen ist nun – nachdem zunächst erstinstanzlich bereits das ausschließlich zuständige LG Frankfurt/M. (Beschluss v. - 3-5 O 15/08) Stellung genommen und vor allem mit der Mindermeinung einer generellen Widerleglichkeit für erhebliches Aufsehen gesorgt hatte – die erste rechtskräftige Entscheidung hierzu ergangen. Hierin hat das letztinstanzliche OLG Frankfurt/M. (Bes...