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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 174/05 EFG 2009 S. 573 Nr. 8

Gesetze: EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 2 Satz 3, EStG § 34, EStG § 52 Abs. 32 a, AO § 39 Abs. 2 Nr. 2

Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an eine bislang nur vermögensverwaltende Personengesellschaft

Leitsatz

  1. Veräußern die Gesellschafter einer gewerblich tätigen Personengesellschaft ihre Mitunternehmeranteile an eine bislang nur vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft, an der sie selbst beteiligt sind, so handelt es sich zwar auch in Höhe ihrer Beteiligung an der erwerbenden Gesellschaft um eine Veräußerung i. S. d. §§ 16, 34 EStG, der Gewinn gilt aber insoweit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufender Gewinn.

  2. Die Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO steht dem nicht entgegen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 573 Nr. 8
KÖSDI 2009 S. 16509 Nr. 6
NAAAD-09534

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 19.11.2008 - 6 K 174/05

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