Der Begriff "Änderung" im Sinne des § 68 FGO ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift weit auszulegen. Eine Änderung im Sinne
des § 68 FGO ist bereits dann gegeben, wenn hinsichtlich des ursprünglichen und des neuen Verwaltungsaktes Identität der Beteiligten
und eine wenigstens teilweise Identität der Regelungsbereiche beide Verwaltungsakte besteht.
Die Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist zwar an keine gesetzlich normierte Klagefrist gebunden. Das Rechtsschutzbedürfnis
kann aber entfallen, wenn der Kläger nicht alsbald nach Eintritt der Erledigung Klage erhebt.
Fundstelle(n): NWB EAAAD-09524
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 26.11.2008 - 4 K 34/06