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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 1 K 190/06 EFG 2009 S. 642 Nr. 9

Gesetze: EStG § 3 Nr. 40 lit. j (i.d.F. StSenkG) EStG § 3 c Abs. 2 (i.d.F. des UntStFG) EStG § 17 Abs. 1EStG § 22 Nr. 2EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2EStG § 23 Abs. 2 Satz 2EStG § 23 Abs. 3EStG § 52 Abs. 4 b Nr. 2 (i.d.F. v. ) KStG § 34 Abs. 1 u. 1 a (i.d.F. des StSenkG) KStG § 34 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 (i.d.F. vom )

Zeitliche Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei Anteilsveräußerung

Leitsatz

Der Veräußerungspreis i.S.v. § 23 Abs. 3 EStG für die Veräußerung von Anteilen an einer nach dem gegründeten unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft unterliegt beim Anteilseigner der Besteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 li. J EStG, da eine Besteuerung der Körperschaft nach dem zuvor geltenden Anrechnungsverfahren wegen des Gründungsdatums von vorneherein ausgeschlossen ist und so die notwendige Korrespondenz zwischen der Besteuerung der Körperschaft und des Anteilseigners hergestellt wird.

Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses auch dann, wenn das obligatorische Veräußerungsgeschäft vor dem erfolgte (entgegen Rz. 51 des /04 - BStBl I 2004, 1034).

Der als zusammengefasste Größe zu ermittelnde Veräußerungspreis (und -gewinn bzw. -verlust) i.S.v. § 23 Abs. 3 EStG ist dem Grunde nach steuerlich einheitlich zu behandeln. Das hierauf anzuwendende Recht bestimmt sich ausschließlich nach dem Zeitpunkt des obligatorischen Veräußerungsgeschäfts. Bei anteiligen Zuflüssen des Veräußerungspreises zu verschiedenen Zeitpunkten regelt § 11 EStG lediglich, in welchem Kalenderjahr die Einnahmen als bezogen gelten und damit zu versteuern sind.

Keine verdeckte Gewinnausschüttung der Gesellschaft an den erwerbenden Gesellschafter, wenn aufgrund eigener vertraglicher Verpflichtung Zahlungen an den veräußernden Gesellschafter im Zusammenhang mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile geleistet werden und sich die Zahlungen bei Würdigung aller Umstände als Abfindung eines sogenannten lästigen Gesellschafters darstellen.

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 1033 Nr. 17
EFG 2009 S. 642 Nr. 9
EStB 2009 S. 282 Nr. 8
TAAAD-09519

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 29.10.2008 - 1 K 190/06

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