Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG bei vermögensverwaltender GmbH & Co KG
Leitsatz
1) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG sind bei einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG erst mit der
Eintragung der KG im Handelsregister erfüllt.
2) Ist eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG im Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer noch nicht im Handelsregister
eingetragen, liegen insoweit die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG nicht vor.
3) Das Stuttgarter Verfahren ist ein den Anforderungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG - noch - entsprechendes Verfahren.
4) Verfügungs- und Vererbungsbeschränkungen, die auf den persönlichen Verhältnissen der Gesellschafter beruhen, dürfen grundsätzlich
nicht bei der Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile an einer Kapitalgesellschaft berücksichtigt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAD-09513
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FG Münster, Urteil v. 06.11.2008 - 3 K 2155/04 Erb
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