Kosten der Pilotenausbildung im Streitfall nicht abzugsfähig i.S.d. § 12 Nr. 5 EStG
Abzugsverbot bei erstmaliger Berufsausbildung verstößt nicht gegen das objektive Nettoprinzip
Leitsatz
1. Ein Dienstverhältnis i.S.v. § 12 Nr. 5 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige von einer Schulungseinrichtung zum Piloten
ausgebildet wird und die Ausbildung durch Zuschüsse und Darlehen eines Unternehmens finanziert, das ihm für den Fall des erfolgreichen
Abschlusses der Ausbildung die Aufnahme in ein Beschäftigungsverhältnis in Aussicht gestellt hat.
2. § 12 Nr. 5 EStG verstößt nicht gegen das objektive Nettoprinzip. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass
der Gesetzgeber in typisierender Weise Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und das Erststudium als nichtabzugsfähig
einordnet.
Fundstelle(n): QAAAD-09507
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.12.2008 - 8 K 6331/06 B
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