Schätzung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und von Kinderfreibeträgen.
Leitsatz
1. Eine Schätzung des Finanzamts, dass der Kläger im Streitjahr an 230 Arbeitstagen die Arbeitsstätte aufgesucht hat, ist
grundsätzlich nicht zu beanstanden. Für die höhere Anzahl der durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tragen
im Streitfall die Kläger die Beweislast.
2. Ziel einer Schätzung hat es zu sein, dem wirklichen steuererheblichen Sachverhalt so nahe wie möglich zu kommen. Eine Strafschätzung
zu Lasten des Steuerpflichtigen ist nicht zulässig, wohl aber eine Schätzung in einem möglichen oberen Rahmen, sofern sie
in sich schlüssig ist. Sich insoweit ergebende Unsicherheiten, die im Wesen jeder Schätzung begründet sind, muss der Steuerpflichtige
hinnehmen, wenn er durch sein den steuerlichen Mitwirkungspflichten nicht genügendes Verhalten die Ursache für die Schätzung
gesetzt hat. Begehrt ein Steuerpflichtiger den Abzug von Werbungskosten, so trägt er die objektive Beweislast für die Tatsachen,
die den Abzug dem Grunde und der Höhe nach begründen – das gilt auch im Streitfall für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
3. Ist ersichtlich, dass das FA die sog. Günstigerprüfung für die Kinder durchgeführt hat und dabei für jedes Kind einen Kindergeldanteil
berücksichtigt hat und hat diese Günstigerprüfung ergeben, dass die gebotene Freistellung des Existenzminimums durch das gewährte
Kindergeld erreicht wird und dass die Gewährung von Kindergeld im Streitfall günstiger ist, scheidet ein Abzug von Kinderfreibeträgen
vom Einkommen aus.
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