Nichtberücksichtigung von Malerarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.v. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in der ab 2006
geltenden Fassung
Leitsatz
1. Bei Malerarbeiten im Treppenhaus und im Flur des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses handelt es sich nicht um nach
§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG 2006 geförderte haushaltsnahe Dienstleistungen, sondern um Handwerkerleistungen für Renovierungsmaßnahmen,
für die ausschließlich die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG 2006 in Anspruch genommen werden kann. Auch wenn
der Höchstbetrag der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG 2006 von 600,– EUR bereits durch Aufwendungen für Handwerkerleistungen
(Arbeitskosten) i.H.v. 3.000 Euro voll ausgeschöpft wird, ist es nicht möglich, insoweit einen noch nicht ausgeschöpften Höchstbetrag
der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG von ebenfalls 600 Euro in Anspruch zu nehmen.
2. Die Anwendungsbereiche der Sätze 1 und 2 des § 35a Abs. 2 EStG 2006 überschneiden sich nach dem Willen des Gesetzgebers
nicht. Sämtliche unter Satz 2 fallenden Handwerkerleistungen bzw. handwerkliche Leistungen sind auch dann nur nach Satz 2
steuerbegünstigt, wenn man sie auch als haushaltsnahe Dienstleistungen qualifizieren könnte, wie z.B. üblicherweise von den
Haushaltsangehörigen selbst erbrachte Schönheitsreparaturen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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