Voraussetzungen für eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen
Leitsatz
1. Soweit die sachliche Prüfung der bestandskräftigen Steuerfestsetzungen im Billigkeitsverfahren begehrt wird, ist dies nur
möglich, wenn die Steuerfestsetzungen offensichtlich und eindeutig falsch sind und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich
und nicht zumutbar gewesen ist, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ
vorliegen.
2. Ein Billigkeitserlass ist nicht dazu bestimmt, die Folgen der Nichteinlegung eines Rechtsbehelfs oder die Folgen eines
nicht weiterverfolgten Rechtsbehelfs im Allgemeinen auszugleichen.
3. Der Steuerpflichtige hat im Rahmen des Billigkeitsverfahrens grundsätzlich keinen Anspruch auf nochmalige sachliche Überprüfung
von bestandskräftig abgeschlossenen Steuerfällen.
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