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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 5324/05 B

Gesetze: AO § 350, AO § 169 Abs. 2 Nr. 2, AO § 171 Abs. 3a, FGO § 40 Abs. 2, FGO § 48, BGB § 730 Abs. 2 S. 2, BGB § 133, BGB § 157

Einspruch- und Klagebefugnis eines ehemaligen GbR-Gesellschafters gegen Umsatz- und Gewerbesteuerbescheide der GbR

Leitsatz

1. Legt allein der ehemalige GbR-Gesellschafter gegen die Umsatz- und Gewerbesteuerbescheide der GbR Einspruch ein und scheitert die rückwirkende Heilung des Vertretungsmangels im Verwaltungsverfahren am Ablauf der Festsetzungsfrist noch im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

2. Ein Gesellschafter ist nicht einspruchs- bzw. klagebefugt, weil er nicht geltend machen kann, durch einen an die GbR als Steuerschuldnerin gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 350 AO, § 40 Abs. 2 FGO). Auf die Bekanntgabe der Bescheide an den einzelnen Gesellschafter und ob dieser an der Erstellung der den Steuerfestsetzungen zugrunde liegenden Erklärungen mitgewirkt hat, kommt es daher nicht an.

Fundstelle(n):
LAAAD-09497

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.10.2008 - 10 K 5324/05 B

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