Einspruch- und Klagebefugnis eines ehemaligen
GbR-Gesellschafters gegen Umsatz- und Gewerbesteuerbescheide der GbR
Leitsatz
1. Legt allein der ehemalige
GbR-Gesellschafter gegen die Umsatz- und Gewerbesteuerbescheide der GbR
Einspruch ein und scheitert die rückwirkende Heilung des
Vertretungsmangels im Verwaltungsverfahren am Ablauf der Festsetzungsfrist noch
im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, ist der Einspruch als
unzulässig zu verwerfen.
2. Ein Gesellschafter ist nicht
einspruchs- bzw. klagebefugt, weil er nicht geltend machen kann, durch einen an
die GbR als Steuerschuldnerin gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt
zu sein (§ 350 AO, § 40 Abs. 2 FGO). Auf die Bekanntgabe der
Bescheide an den einzelnen Gesellschafter und ob dieser an der Erstellung der
den Steuerfestsetzungen zugrunde liegenden Erklärungen mitgewirkt hat,
kommt es daher nicht an.
Fundstelle(n): LAAAD-09497
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.10.2008 - 10 K 5324/05 B
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