1) Die Wahl zwischen sofortiger Besteuerung eines Veräußerungsgewinns zum Veräußerungszeitpunkt und der nicht tariflich begünstigten
Besteuerung nachträglicher Betriebseinnahmen im Jahr des Zuflusses nach § 24 Nr. 2 EStG i.V. mit § 15 EStG besteht nur in
bestimmten Fällen, insbesondere wenn zwischen den Parteien Leibrenten, auch in abgekürzter Form, vereinbart werden.
2) Ein Besteuerungswahlrecht besteht nicht, wenn die Parteien im Rahmen einer Betriebsveräußerung (lediglich) vereinbaren,
dass - nach Wahl des Verkäufers - der Kaufpreisanteil für den Kundenstamm in 11 Raten zu erbringen ist.