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LAG Nürnberg Urteil v. - 9 Sa 400/05

Gesetze: BBG § 12; BGB § 123; BGB § 142; BGB § 242

Leitsatz

Erschleicht sich der Bewerber die Einstellung bei einer Berufsgenossenschaft als Technischer Aufsichtsbeamter im Status eines Dienstordnungs-Angestellten durch die Vorlage eines gefälschten Diplomzeugnisses und Hochschuldiploms, kann die Bestellung bei Verweisung der Dienstordnung auf Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 1 BGB zurückgenommen bzw. die arbeitsvertraglichen Beziehungen gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten werden, selbst wenn das Vertragsverhältnis bereits über viele Jahre bestanden hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
WAAAD-09424

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LAG Nürnberg, Urteil v. 24.08.2005 - 9 Sa 400/05

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