1) Die fehlerhafte Beantragung ist zwar eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten. Kann der Vorsatz für die falsche Abrechnung jedoch nicht nachgewiesen werden, ist eine vorherige Abmahnung erforderlich.
2)Macht der Arbeitnehmer geltend, dass er von der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens ausgegangen ist, kann Verschulden zu verneinen sein, weil ein nicht vermeidbarer Verbotsirrtum vorliegt. Im Rahmen der Beweislast hat der Arbeitgeber auch Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe zu widerlegen, auf die sich der Arbeitnehmer beruft.
3) Auch die Vernehmung eines Zeugen, der aus eigener Kenntnis nur Bekundungen Dritter über entscheidungserhebliche Tatsachsen wiedergeben kann, ist grundsätzlich zulässig. Der Zeuge vom Hörensagen bekundet ein Indiz, dem nicht in jedem Fall von vornherein jede Bedeutung für die Beweiswürdigung abgesprochen werden kann, auch wenn sein Beweiswert in der Regel eher gering ist. Der Beweiswert derartiger Bekundigungen ist besonders kritisch zu überprüfen. In der Regel genügen die Angaben des Zeugen vom Hörensagen nicht, wenn sie nicht durch andere, nach der Überzeugung des Fachgerichts wichtige Gesichtspunkte bestätigt werden.
Tatbestand
Fundstelle(n): MAAAD-09423
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Online-Dokument
LAG Niedersachsen, Urteil v. 27.05.2008 - 9 Sa 39/07
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