Die Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 613a Abs. 6 BGB kann aus dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens gegen § 242 BGB verstoßen. Dies ist anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber zunächst nicht widerspricht und dann Monate später mit dem - mittlerweile insolventen - Betriebserwerber einen Auflösungsvertrag und mit einer Auffang- und Qualifizierungsgesellschaft einen befristeten Arbeitsvertrag abschließt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits davon ausgeht, dass die Information über den Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 5 BGB unzureichend war und sein Widerspruchsrecht noch besteht und obwohl er weiß, dass ein Anspruch auf Beschäftigung in der Auffang- und Qualifizierungsgesellschaft mit zusätzlichen Lohnleistungen nur besteht, wenn dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen wurde. Widerspricht nun der Arbeitnehmer nachträglich am Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Auffang- und Qualifizierungsgesellschaft dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber, so verhält er sich gegen Treu und Glauben widersprüchlich.
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