Eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung einer Leistungsprämie ist gemäß § 75 BetrVG unbillig, wenn eine sachwidrige Gruppenbildung vorgenommen wird. Ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Rechtsirrtum" besteht nicht.
Ein Zahlungsanspruch wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann sich jedoch daraus ergeben, dass entweder der Arbeitgeber nach Kenntnis von seinem Rechtsirrtum die bis dahin ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen weiter gewährt oder rechtlich mögliche Rückforderungsansprüche nicht geltend macht