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LAG München Beschluss v. - 8 Ta 5/04

Gesetze: KSchG § 5

Leitsatz

1. Der vom Postmitarbeiter unterschriebene "Auslieferungsvermerk" auf dem "Auslieferungsbeleg" für ein Einwurf-Einschreiben ist kein geeignetes Beweismittel für den Zugang einer Kündigung, wenn dagegen beachtliche Einwendungen erhoben wurden.

2. Mit dem Bundesverwaltungsgericht (Entscheidung vom - 9 C 7/00 - NJW 2001, 458) ist davon auszugehen, dass mit dem Einwurf-Einschreiben im Unterschied zum Übergabe-Einschreiben der Postbedientete lediglich "intern" den Einwurf des Einwurf-Einschreibens vermerkt. Deshalb wird das Einwurf-Einschreiben wie normale Briefpost ausgeliefert, d. h. in den vom Empfänger bestimmten Hausbriefkasten eingeworfen. Eine bestimmte Verhaltensweise des Zustellers an Ort und Stelle, wie z. B. die Übergabebestätigung beim Übergabe-Einschreiben, wird gerade nicht vorgenommen.

3. Aus dem hier vorliegenden Auslieferungsbeleg nebst Auslieferungsvermerk ist nicht erkennbar, wann uhrzeitmäßig genau und ob er an Ort und Stelle des beurkundeten Einwurfs erstellt wurde.

4. Dadurch ist nicht gesichert, ob zum einen der Auslieferungsvermerk vor oder nach der beurkundeten Auslieferung erfolgt ist und zum anderen kann angesichts der Möglichkeiten von Fehllieferungen, die bei der Vielzahl täglich von Postzustellern vorgenommenen Zustellungen passieren, daraus nicht zwingend auf den tatsächlichen Zugang geschlossen werden. Eine vorherige Ausfüllung des Auslieferungsvermerks stellt, genauso wie diejenige am Ende aller Zustellungen am selben Tag, einen hohen Risikofaktor im Hinblick auf die tatsächlich vorgenommene Zustellung dar. Dabei vermag die Erwägung eines Abgleichs aller "übrig gebliebenen Sendungen" am Tag nach einer Tour deshalb nicht zu überzeugen, weil sie nichts im Hinblick auf etwaige fehlerhafte Zustellungen, z. B. an andere Adressaten etc., besagt.

5. Über Auslieferungsbelege im Verfahren des Einwurf-Einschreibens entsteht deshalb auch nicht der erste Anschein eines Zugangs der Sendung.

Fundstelle(n):
OAAAD-09363

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LAG München, Beschluss v. 08.11.2004 - 8 Ta 5/04

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